Urlaubsbescheinigung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Praxisinhaber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

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BC10228/PG01
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Über bereits gewährten Urlaub beziehungsweise geleistete Urlaubsabgeltung sollte sich ein Praxisinhaber immer von den neuen Mitarbeitern eine Bescheinigung des vorherigen Arbeitgebers aushändigen lassen. Nur so ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer den ihm im Kalenderjahr zustehenden Urlaub nicht doppelt beansprucht. Der neue Arbeitgeber kann den Urlaub so lange verweigern, bis ihm der Arbeitnehmer die Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vorlegt (Beschluss des LAG vom 14.08.2009 – 9 Ta 180/09). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Praxisinhaber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz). Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.

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