Grenzen der Werbung
Inwieweit Sie für Ihre Praxis Werbung betreiben dürfen, hängt von verschiedenen Gesetzen und Verträgen ab:
Detailinformationen zum Thema
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
- letzte Änderung am 15.04.2015
- Das aktuelle Heilittelwerbegesetz finden sie hier.
Besonders die Paragraphen § 3, § 7, § 11 und § 12 sind für Sie von Bedeutung, lesen Sie sich diese mit besonderer Aufmerksamkeit durch.
- § 3 besagt, dass irreführende Werbung unzulässig ist- Dichten Sie Ihren Therapien keine therapeutischen Wirkungen an, die sie nicht haben
- Irreführung: Sie dürfen nicht damit werben, dass ein Erfolg in Ihrer Therapie mit Sicherheit erwartet werden kann
- Werben Sie nicht mit unwahren oder missverständlichen Angaben über die Praxis oder die Qualifikationen des Praxisinhabers Beispiel: Niemand in der Praxis, auch Sie als Praxisinhaber, besitzen ein Zertifikat "Manuelle Therapie", aber Sie werben mit dieser therapeutischen Technik/ zählen "Manuelle Therapie" unter Ihren Leistungen auf
- Sie dürfen laut §7 nicht auf die 10€ Rezeptgebühr verzichten oder mit prozentualen Rabattaktionen werben (20% Jubiläumsrabatt), auch Bar- Rabatte sind unzulässig
- Sie dürfen laut §9 keine Werbung für eine Fernbehandlung (z.B. Diagnosestellung/ Therapiemaßnahmen besprechen via Telefon) machen
Neuerungen 2012
Im Jahr 2012 wurde das Heilmittelwerbegesetz überarbeitet, es kam zu Änderungen, die auch für Sie als Physiotherapeut von Bedeutung sind:
- Werbung mit Bildern
Physiotherapeuten dürfen jetzt mit Bildern werben, dabei darf Berufsbekleidung getragen werden. Ab 2012 dürfen Sie Behandlungs- / Therapiesituationen nachstellen und damit werben. - Werbung mit fachsprachlichen Bezeichnungen und Aussagen Dritter
Fachbegriffe, medizinische Fremdwörter und Aussagen Dritter über ein Angebot sind zukünftig nicht mehr verboten, so können nun z.B. Zertifikate wie KGG oder Bobath genannt und beschrieben werden. - Werbung mit fachlichen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen
Physiotherapeuten dürfen nun Leitlinien, Evidenznachweise etc. für ihre Werbung z.B. auf der Praxishomepage oder auf den Flyern nutzen und veröffentlichen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Physiotherapeuten die Quelle nennen, aus der sie die Informationen bezogen haben - Weiter Änderungen bzw. Abschaffungen im Heilmittelwerbegesetz finden Sie hier
§1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
- Das UWG ist dafür da, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers (Ihr Patient bzw. Kunde) zu schützen. Sie dürfen die Entscheidungen des Verbrauchers nicht durch Ausüben von Druck oder Erzeugen von Angst ("Wenn Sie sich bei uns nicht behandeln lassen, werden Ihre Schmerzen nicht komplett verschwinden") beeinträchtigen.
- Bei Fax-, Email- oder SMS- Werbung ist es wichtig, die Einwilligung des jeweiligen Adressaten vorliegen zu haben. Ohne Einwilligung dürfen Sie nicht per Fax, Email oder SMS werben. Wichtig ist auch, dass der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass er diese Einwilligung jederzeit zurückziehen kann bzw. wiedersprechen kann.
- Vergleichende Werbung ist dann unzulässig, wenn sie irreführend sind: Wenn Sie z.B. mit einem geringeren Preis für ein Monats- Abo in Ihrem Fitnessstudio werben, ohne dabei auf ihr geringeres Leistungsangebot (z.B. 5 Tage/ Woche bei Ihnen und 7 Tage/ Woche bei dem Studio in der Nebenstraße) hinzuweisen. Der Verbraucher nimmt dann nur 40€ anstatt 50€ wahr und wird nicht auf das Leistungsangebot hingewiesen.
Die bei der Zulassung unterschriebenen Rahmenverträge enthalten teilweise auch Verbotsklauseln. Diese orientieren sich jedoch ebenfalls am HWG und UWG, sodass dadurch oftmals keine weiteren Einschränkungen zu Stande kommen.
Z.B. können Sie im vdek- Rahmenvertrag (§ 3 Abs. 3) lesen:"Werbung für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen, die insbesondere gegen das Wettbewerbsrecht oder Heilmittelwerbegesetz verstößt, ist nicht zulässig."
Wenn Sie für Präventivleistungen werben möchten, sollten Sie wissen, dass die Werbemöglichkeiten hierfür weiter reichen als für Kassenleistungen. Das HWG findet hier beispielsweise keinen Ansatz, da es hier um die reine Verhütung von Krankheiten geht (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). So sind Maßnahmen, die einer Krankheit vorbeugen sollen, nicht in dem Gesetz mit inbegriffen.
Unterscheiden sollten Sie jedoch zwischen der Primär- und Sekundärprävention.
Bei Maßnahmen, die der Sekundärprävention dienen, greift das HWG in vollem Umfang, da hier schon bereits eingetretene Krankheiten vorliegen.
Falls Sie also Kurse wie z.B. Rückenschulkurse anbieten möchten, sollten Sie daran denken, dass nicht nur die Primärprävention, sondern auch die Sekundärprävention dazugehört. Sie möchten mit Ihrer Werbung schließlich auch Patienten mit bereits bestehenden Rückenproblemen ansprechen. Daher müssen Sie hier die Regelungen des HWG im vollen Umfang mit berücksichtigen.
Zulässig ist in diesem Zusammenhang auch ein sachlich gehaltener Aushang in Arztpraxen mit Angabe des Honorars. Dabei müssen sie jedoch darauf achten, dass die Abgrenzung zur GKV- Leistung deutlich wird.