Änderungen der Beihilfe sollen im 2. Halbjahr 2018 in Kraft treten
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Ab 1. Januar 2019 ist eine weitere Erhöhung um zehn Prozent vorgesehen.
Neben der Anpassung der Höchstbeträge enthält der Referentenentwurf zur Neuregelung der Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung noch weitere Änderungen: So wurden erstmals im Leistungsverzeichnis eine Befundposition und eine Position für Palliativ Care aufgenommen sowie der Begriff Mindestbehandlungsdauer durch Richtwert ersetzt. Der zuvor kritisierte Punkt, den Richtwert für die krankengymnastische Einzelbehandlung mit 30 Minuten festzulegen, ist laut SHV vom Tisch. „Der SHV wurde darüber informiert“, so Thorsten Vogtländer vom Deutschen Verband für Physiotherapie (ZVK), „dass der Richtwert bei der Position KG auf 20 Minuten korrigiert wurde.“