Vertraulichkeitsverpflichtung

Die DSGVO sieht vor, dass Praxisinhaber die Vertraulichkeit in ihren Praxen sicherstellen müssen (Art. 5 Abs. 1f DSGVO).

Wie das genau laufen soll, lässt die Verordnung offen.

Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind zur Verschwiegenheit und zum vertraulichen Umgang mit diesen Daten verpflichtet. Du als Praxisinhaber oder Geschäftsführer kommst nun Deiner Pflicht nach, wenn Du Deine Mitarbeiter nicht nur mündlich, sondern gleich schriftlich darüber aufklärst – mit einer Vertraulichkeitsverpflichtung, die vom Mitarbeiter unterschrieben wird.

Damit erbringst und dokumentierst Du den Nachweis, dass Du die Vertraulichkeit in Deiner Praxis sicherstellst.

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