Vertraulichkeitsverpflichtung
Die DSGVO sieht vor, dass Praxisinhaber die Vertraulichkeit in ihren Praxen sicherstellen müssen (Art. 5 Abs. 1f DSGVO).
Wie das genau laufen soll, lässt die Verordnung offen.
Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind zur Verschwiegenheit und zum vertraulichen Umgang mit diesen Daten verpflichtet. Sie als Praxisinhaber oder Geschäftsführer kommen nun Ihrer Pflicht nach, wenn Sie Ihre Mitarbeiter nicht nur mündlich, sondern gleich schriftlich darüber aufklären – mit einer Vertraulichkeitsverpflichtung, die vom Mitarbeiter unterschrieben wird.
Damit erbringen und dokumentieren Sie den Nachweis, dass Sie die Vertraulichkeit in Ihrer Praxis sicherstellen.
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