Einwilligung zur Weitergabe von Daten an ein Abrechnungszentrum, DIN A5, 25 SD-Sätze
Nur mit dem Einverständnis des Patienten Daten an externe Dienstleister weitergeben.
Holen Sie sich vor der Terminvergabe eine Einwilligung des Patienten, dass er mit der Weitergabe seiner Daten zu Zwecke der Abrechnung an ein Abrechnungszentrum einverstanden ist. So trennen sie die Einwilligung klar von dem Behandlungsvertrag. Damit sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite, dass kein sogenanntes "Koppelgeschäft" zwischen der Einwilligung und Ihrer Behandlungszusage vorhanden ist.
- Artikel-Nr.
- 01051
- Lieferzeit
- ca. 2-4 Werktage
- VPE
- 25 SD-Sätze
Patientendaten dürfen nur nach Einwilligung des Patienten an externe Dienstleister weitergegeben werden. Wenn Sie mit einem Abrechnungszentrum zusammenarbeiten, funktioniert das ganz einfach mit unserer neuen Einwilligung: Lassen Sie sich dieses Formular vor der Terminvergabe vom Patienten unterschreiben. So können Sie nachweisen, dass er mit der Weitergabe seiner Daten zum Zwecke der Abrechnung an ein Abrechnungszentrum einverstanden ist. In dem Sie die Einwilligung noch vor der Terminvergabe einholen, trennen sie diese auch klar vom Behandlungsvertrag. Damit sind Sie auf der rechtlich sicheren Seite, dass kein Koppelgeschäft zwischen der Einwilligung und Ihrer Behandlungszusage vorliegt.
Papier-Verarbeitung | Selbstdurchschreibend |
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Papier-Qualität | 200 g/m² |
Format | DIN A5 |
VPE | 25 SD-Sätze |
Fragen zum Produkt
Das Durchschreiben muss mit einem gewissen Druck erfolgen, z.B. einem Kugelschreiber, Nadeldrucker oder Schreibmaschine. Das Durchschreiben mit Filzstiften, Tintenfüller, Tintenstrahl- oder Laserdruckern ist demzufolge nicht möglich.
Herzliche Grüße, Ihr buchner-Team
Wenn der Kassen-Patient die Einwilligung in die Datenweitergabe nicht gibt und man nichtselbst abrechnen kann/will, muss er darauf hingewiesen werden, dass eine Abrechnung dererbrachten Leistung nicht möglich ist und er deshalb in der Praxis nicht behandelt werdenkann.Wurde die Behandlung aber schon begonnen (ist also der Behandlungsvertrag bereitsgeschlossen, egal ob mündlich oder schriftlich), darf der Patient nicht weggeschicktwerden. Denn Sie sind zur Durchführung der vertraglichen Leistung verpflichtet. Die(weitere) Durchführung der Behandlung darf nicht an die Einwilligung geknüpft werden, dadiese dann nicht freiwillig abgegeben wird und somit unwirksam wäre (egal obKassen-Patient oder Privat-Patient).
Herzliche Grüße
Ihr buchner-Team
Herzliche Grüße
Ihr buchner-Team