Arbeitszeitaufzeichnung f. geringfügig Beschäftigte (gem. § 17 Mindestlohngesetz)

Du hast Mitarbeiter als geringfügig Beschäftigte angestellt?
Dann gilt auch für Dich seit Januar 2015 die Regelung zum Mindestlohn und damit die Nachweispflicht der Arbeitszeiten.

Zur unkomplizierten und schnellen Dokumentation findest Du hier eine Vorlage.

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Als Nachweis für die Arbeitszeit kannst Du Dienstpläne verwenden. Sind diese nicht vorhanden, wie z. B. bei einer Reinigungskraft, dann reicht eine einfache Dokumentation. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann also sowohl elektronisch als auch schriftlich erfolgen. Lediglich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeiten sind zu erfassen. Zu beachten ist dabei: Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen und mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahrt werden.

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